Diese Datenschutzerklärung berücksichtigt die gesetzlichen Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) mit Geltung vom 25.05.2018. Die Datenschutzerklärung muss auf einer eigenen (Unter-)Seite auf Ihrer Website abgelegt werden und mit einem sprechenden Link „Datenschutzerklärung“ anklickbar abrufbar gehalten werden.

Achtung: Bitte beachten Sie die nachstehenden Hinweise und speziellen Handlungsanleitungen, tragen Sie bitte Sorge dafür, dass die dortigen Hinweise korrekt umgesetzt werden!

1. Werbung mit Newslettern

1.1. Mit ausdrücklicher Einwilligung des Kunden (= Anmeldung des Kunden zum Newsletter)

Diese Datenschutzerklärung berücksichtigt die Nutzung der E-Mailadresse des Kunden für Werbezwecke mittels Newsletter, was grundsätzlich einer ausdrücklichen Einwilligung des Kunden bedarf. Für eine solche Einwilligung reicht es nicht aus, dem Kunden lediglich diese Datenschutzerklärung zur Kenntnis zu bringen. Vielmehr muss der Kunde im Verlauf des Bestellprozesses oder bei Newsletter-Abonnierung in Ihrem Online-Shop ausdrücklich erklären, dass er mit der Nutzung seiner E-Mailadresse für solche Zwecke einverstanden ist.

Dies kann durch einen entsprechenden Erklärungstext bewerkstelligt werden, den der Kunde z.B. im Verlauf des Bestellprozesses durch Setzen eines Häkchens mittels Opt-In-Checkbox oder durch Betätigen eines Bestellbuttons im Rahmen der Newsletter-Abonnierung ausdrücklich bestätigt. Aus dem Erklärungstext muss hervorgehen, welche Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmen die Einwilligung konkret erfasst.

Hierfür bietet sich etwa folgende Formulierung an:

„Bitte senden Sie mir entsprechend Ihrer Datenschutzerklärung regelmäßig [ALTERNATIV: alle [X] Wochen] und jederzeit widerruflich Informationen zu folgendem Produktsortiment per E-Mail zu: [AUFZÄHLUNG DER VON IHNEN VERTRIEBENEN WARENGRUPPEN]“

Sollten Sie den Versand eines Newsletters anbieten und daher die unter Ziffer 1. dieser Datenschutzerklärung enthaltenen Passagen zum Newsletter übernehmen, so müssen Sie sicherstellen, dass der Kunde seine ausdrückliche Einwilligung erteilen kann. Bitte beachten Sie hierzu, dass nur die sog. „Double Opt-In“-Methode im rechtlichen Sinne geeignet ist, das Einverständnis des Empfängers beweisbar einzuholen.

Weitere Informationen zum Thema Newsletter-Anmelde-Funktion erhalten Sie hier.

1.2. Ohne ausdrückliche Einwilligung des Kunden (= keine Anmeldung des Kunden zum Newsletter)

Diese Datenschutzerklärung berücksichtigt zusätzlich die eventuelle Nutzung der E-Mail-Adresse des Kunden für Werbezwecke mittels Newsletter für den Ausnahmefall, dass keine ausdrückliche Einwilligung in den Newsletterversand erforderlich ist.

Eine solche ausdrückliche Einwilligung zur Newsletterübersendung ist nur dann nicht erforderlich, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG gegeben sind. Dies ist der Fall, wenn

  • Sie die E-Mailadresse Ihres Kunden im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung erhalten haben und
  • Sie diese E-Mailadresse ausschließlich zur Werbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwenden und
  • der Kunde dieser Verwendung nicht widersprochen hat und
  • der Kunde bereits bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung deutlich darauf hingewiesen wurde, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

Sie haben dem Kunden bei Erhebung seiner Daten (= im Laufe des Bestellprozesses) klar und deutlich darüber zu belehren, dass er einer Verwendung seiner E-Mail-Adresse für einen Newsletterversand jederzeit widersprechen kann. Bitte fügen Sie daher den nachstehenden Formulierungsvorschlag deutlich lesbar in den Bestellablauf ein:

„Wir nutzen Ihre E-Mailadresse neben der Vertragsabwicklung, um Sie per E-Mail über eigene ähnliche Waren/Dienstleistungen zu informieren. Sie können der Verwendung Ihrer E-Mail-Adresse jederzeit widersprechen, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen. Sollten Sie keine weitere Werbung wünschen, teilen Sie uns dies bitte per E-Mail an folgende Adresse mit: « Bitte fügen Sie hier Ihre E-Mail-Adresse ein » oder klicken Sie auf den Link « bitte fügen Sie den Namen des Links ein, z.B. „Abbestellen“ » am Ende des Newsletters „

Achtung:

Sie müssen den Kunden bei jeder Verwendung seiner E-Mail-Adresse über die Möglichkeit des Widerspruchs zur Nutzung seiner Daten zu eigenen Werbezwecken belehren. Das bedeutet, dass Sie in jeder Werbe-E-Mail (Newsletter) folgende Formulierung bereithalten müssen:

„Sie erhalten diese E-Mail, weil Sie bei uns bereits eine Bestellung getätigt haben. Sie können der Verwendung Ihrer E-Mail-Adresse zu eigenen Werbezwecken jederzeit widersprechen, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen. Sollten Sie keine weitere Werbung wünschen, teilen Sie uns dies bitte entweder per E-Mail an folgende Adresse mit: « Bitte fügen Sie hier Ihre E-Mail-Adresse ein » oder klicken Sie auf den Link « Bitte fügen Sie den Namen des Links ein, z.B. „Abbestellen“ » am Ende des Newsletters“

Weitere Informationen zum Thema Newsletterversand ohne Einwilligung erhalten Sie hier.

Wir raten vorsichtshalber immer dazu, eine ausdrückliche Einwilligung in die Versendung von E-Mail-Newslettern einzuholen und auf die Möglichkeit des Newsletterversands ohne Einwilligung zu verzichten.

2. Einwilligungspflicht für technisch nicht notwendige Cookies

Nach einem EuGH-Urteil aus 2019 unterliegen alle Cookies, die für den Betrieb einer Webseite nicht zwingend erforderlich sind (sog. technisch nicht notwendige Cookies), einer Einwilligungspflicht. Technisch muss umgesetzt werden, dass alle technisch nicht notwendigen Cookies bei Seitenaufruf solange blockiert werden, bis der Nutzer seine individuelle Cookie-Einwilligung erteilt.

Hierfür müssen Aktivierungs- und Deaktivierungsschaltflächen für jeden Cookie-basierten Dienst bereitgestellt werden. Insbesondere genügt ein generelles Cookie-Banner, das nur über Cookies informiert, ebenso wenig eine Schaltfläche, mit der pauschal nur allen Cookies zugestimmt werden kann.

Sofern Sie auch technisch nicht notwendige Cookies setzen (lassen), sind Sie daher gehalten, ein rechtskonformes Cookie-Consent-Tool einzubinden, mit welchem Nutzer für jedes einwilligungspflichtige Cookie ihre individuellen Einwilligungen erteilen können.

Die IT-Recht Kanzlei bietet Mandanten diverse Consent-Lösungen von Drittanbietern entweder kostenlos oder stark reduziert an. Zu einer Übersicht gelangen Sie gerne hier